Gesetzesreform der Physiotherapie: Der neue Referentenentwurf im Fokus
Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der den gesamten Rahmen der Physiotherapie-Ausbildung neu ordnet: Das Physiotherapieberufereformgesetz (PhyThBRefG) soll das…

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der den gesamten Rahmen der Physiotherapie-Ausbildung neu ordnet: Das Physiotherapieberufereformgesetz (PhyThBRefG) soll das Masseur- und Physiotherapeutengesetz von 1994 ablösen und ist für den 1. Januar 2028 angesetzt. Für angehende Physiotherapeut:innen und ausbildende Praxen ist das die wichtigste gesetzliche Neuregelung seit Jahrzehnten. Was der Entwurf konkret vorsieht und was davon im Alltag wirklich ankommt.
Zwei Ausbildungswege, eine klare Abgrenzung vom Studium
Der Referentenentwurf sieht zwei parallele Qualifikationswege vor. Der klassische Weg bleibt die dreijährige berufsfachschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Physiotherapeut:in / Fachperson für Physiotherapie". Neu eingeführt wird ein duales Studium mit sieben bis acht Semestern, das zum Physiotherapeut:in B. Sc. führt und einen Ausbildungsvertrag mit einer Praxiseinrichtung voraussetzt.
Die Unterscheidung hat eine praktische Konsequenz: Absolvent:innen des Studiums dürfen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, einschließlich eigener physiotherapeutischer Diagnostik sowie der Entscheidung über Art, Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung. Der Gesetzesentwurf verweist darauf, dass dies perspektivisch zu einer Heilmittelerbringung in der Physiotherapie im Direktzugang führen kann, ohne den Direktzugang selbst zu regeln. Versorgungsfragen wie die Blankoverordnung oder die Vergütung bleiben in diesem Referentenentwurf außen vor.
Das BMG lehnt eine Vollakademisierung ausdrücklich ab. Der Zugang zum Beruf bleibt auch mit mittlerem Schulabschluss möglich. Für den Ratgeber-Alltag bedeutet das: Die Reform schafft einen hochwertigen Studienweg, ohne den Einstieg über die Fachschulausbildung einzuschränken.
Wegfall von Schulgeld, neue Pauschalen für ausbildende Praxen
Die Finanzierungsseite des Entwurfs betrifft beide Seiten: Auszubildende und Praxen. Das Schulgeld für Physiotherapie-Ausbildung entfällt. Ab dem 1. Januar 2029 steht Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung zu.
Physiotherapiepraxen können künftig auf Wunsch als reguläre Träger der praktischen Ausbildung fungieren. Zur Refinanzierung erhalten ausbildende Praxen vom GKV-Spitzenverband Pauschalen je auszubildender Person. Damit sollen sowohl die Mehrkosten der praktischen Ausbildung als auch die Ausbildungsvergütung abgegolten werden. Für die Qualifikation der Praxisanleiter:innen ist eine separate Pauschale vorgesehen.
Besonders relevant: Die Kompetenzen der heutigen Zertifikatspositionen werden in die reguläre berufsfachschulische Ausbildung integriert. Für künftige Absolvent:innen entfallen damit teure Zusatzqualifikationen, die bisher nach der Ausbildung nötig waren. Wer etwa eine Spezialisierung in manueller Therapie oder Therapeutischem Reiten anstrebt, muss künftig prüfen, inwieweit diese Kompetenzen bereits im Ausbildungsplan verankert sind und ob ein separater Zertifikatskurs noch nötig bleibt.
Was die Reform für Praxis und Einstieg konkret ändert
Für Berufseinstieger:innen ändert sich vor allem der Kostenpunkt: Die jahrelange Praxis, ausbildungseigenes Schulgeld zu zahlen, endet mit dem Gesetz. Für erfahrene Physiotherapeut:innen, die selbst ausbilden wollen, öffnet der Entwurf den Weg, die eigene Praxis als Ausbildungsbetrieb offiziell zu qualifizieren, vergütet durch die genannten Pauschalen.
Nicht abschließend geklärt bleibt in diesem Referentenentwurf, wie der Direktzugang, die Blankoverordnung und die Vergütung in der Versorgung tatsächlich ausgestaltet werden. Hier ist zu erwarten, dass der Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen erfährt. Wer beruflich oder ausbildungstechnisch davon betroffen ist, sollte die weitere Durchführung des Gesetzes in den kommenden Monaten im Blick behalten.